StaRUG einfach erklärt: Was § 1 täglich von dir als Geschäftsführer verlangt

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StaRUG einfach erklärt: Was das Gesetz für Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet und warum § 1 dich jeden Tag betrifft
Stell dir vor, dein Unternehmen kippt. Die Kunden zahlen schleppend, die Lieferanten werden nervös, und dann steht der Insolvenzverwalter vor der Tür. Die erste Frage, die er stellt, ist nicht, wie es dazu kommen konnte. Die erste Frage lautet, wo deine Liquiditätsplanung ist.
„Wenn die Gesellschaft kippt und der Insolvenzverwalter kommt, musst du zeigen können, dass du eine Liquiditätsplanung hattest, nach bestem Wissen und Gewissen aufgestellt, und dass daraus nicht hervorging, dass du auf die Zahlungsunfähigkeit zuläufst. Dann kann er mit seinen Ansprüchen wieder gehen." – Wirtschaftsprüfer und Sanierungsberater
Diese Szene spielt sich gerade häufiger ab als in den letzten zehn Jahren. Im Jahr 2025 wurden in Deutschland 24.064 Unternehmensinsolvenzen beantragt, der höchste Stand seit 2014. Und seit dem 1. Januar 2021 gilt ein Gesetz, das die meisten Geschäftsführer nie gelesen haben, das StaRUG. Es schreibt schwarz auf weiß, dass du als Geschäftsführer einer GmbH, UG oder vergleichbaren Rechtsform fortlaufend über Entwicklungen wachen musst, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden können. Nicht nur in der Krise, sondern immer. Auch dann, wenn es gut läuft.
Nach diesem Artikel weißt du, was das StaRUG ist, welcher Teil davon dich betrifft, was er von dir verlangt und was du jetzt tun solltest.
Was das StaRUG ist
Das StaRUG, ausgeschrieben Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, ist am 1. Januar 2021 als Teil des SanInsFoG in Kraft getreten. Es setzt eine EU-Richtlinie um, die alle Mitgliedstaaten verpflichtet hat, Unternehmen bessere Werkzeuge für die vorinsolvenzliche Sanierung zu geben. Der Name klingt sperrig, und die meisten Artikel über das StaRUG erklären den Restrukturierungsrahmen aus Sicht von Anwälten und Sanierungsberatern. Dabei hat das Gesetz zwei Teile, die in der Praxis völlig unterschiedlich wirken. Der eine betrifft Unternehmen in der Krise. Der andere betrifft dich.
Der Restrukturierungsrahmen, über den alle schreiben
Der Restrukturierungsrahmen ist das, was die meisten meinen, wenn sie vom StaRUG sprechen. Er erlaubt Unternehmen, die zahlungsunfähig zu werden drohen, sich außerhalb eines Insolvenzverfahrens mit ihren Gläubigern zu einigen. Das Besondere daran ist, dass ein solcher Restrukturierungsplan notfalls auch gegen den Willen einzelner Gläubiger durchgesetzt werden kann, solange in jeder Gläubigergruppe mindestens drei Viertel der Stimmrechte zustimmen. Es ist ein Werkzeug für die Krise, das helfen soll, Unternehmen zu retten, bevor es zu spät ist. Aber es ist nicht der Teil, der dich jeden Tag betrifft.
§ 1 StaRUG, der Teil, der dich jeden Tag betrifft
§ 1 StaRUG ist kurz, aber er hat es in sich. Er verpflichtet jeden Geschäftsleiter einer juristischen Person, drei Dinge zu tun. Erstens fortlaufend über Entwicklungen zu wachen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden können. Zweitens, bei erkannten Risiken geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Und drittens, den Überwachungsorganen, also dem Aufsichtsrat, Beirat oder der Gesellschafterversammlung, unverzüglich Bericht zu erstatten. Das Entscheidend ist, dass diese Pflicht gilt, unabhängig davon, ob es deinem Unternehmen gut geht oder schlecht. Sie gilt immer, ab dem ersten Tag, an dem du Geschäftsführer bist.
Wen § 1 StaRUG betrifft
§ 1 StaRUG betrifft alle haftungsbeschränkten Rechtsformen. Das heißt GmbH, UG, AG, GmbH & Co. KG, außerdem Stiftungen, Vereine und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Es gibt keine Größenschwelle, keine Umsatzgrenze, keinen Freibetrag für kleine Unternehmen. Die Pflicht trifft die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs persönlich, also dich als Geschäftsführer. Haftungsbeschränkt bedeutet, dass die Gesellschaft als eigenständige juristische Person haftet, nicht du als Person mit deinem Privatvermögen. Diese Haftungsbeschränkung ist ein Privileg, und § 1 StaRUG formuliert die Kehrseite dieses Privilegs, nämlich die Pflicht, aufzupassen.
Die Pflicht ist inhaltlich nicht neu. Für Aktiengesellschaften gilt sie seit dem KonTraG von 1998, und der Bundesgerichtshof verlangt seit Mitte der Neunzigerjahre von jedem Geschäftsleiter, sich fortlaufend über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu vergewissern. Neu ist, dass § 1 StaRUG diese Pflicht nun für alle haftungsbeschränkten Rechtsformen ausdrücklich ins Gesetz schreibt. Es ist die gesetzliche Festlegung von Mindestanforderungen an deine Arbeit als Geschäftsführer.
Was "über den Fortbestand wachen" bedeutet
Im Kern bedeutet "fortlaufend wachen" vier Dinge, nämlich eine Planung nach vorn, plausible Annahmen, ein regelmäßiger Abgleich und eine Dokumentation. Die Planung sollte mindestens zwölf Monate umfassen, besser 24 Monate, weil das Insolvenzrecht bei drohender Zahlungsunfähigkeit genau diesen Zeitraum zugrunde legt. Die Annahmen müssen nachvollziehbar sein, also zum Beispiel, welche Aufträge erwarte ich? Wann zahlen die Kunden? Welche Investitionen stehen an? Der Abgleich bedeutet, dass du monatlich schaust, was eingetreten ist und was nicht, und dass du deine Planung anpasst, wenn sich die Lage ändert. Und die Dokumentation heißt, dass du die Planungsstände aufbewahrst, damit später nachvollziehbar ist, was du zu welchem Zeitpunkt wusstest und angenommen hast.
Wer nachhaltig Gewinne macht, leicht an Geld kommt und nicht überschuldet ist, muss keinen großen Aufwand treiben. Aber er muss beobachten, um zu merken, wenn sich die Lage ändert. Im November 2025 hat das Institut der Wirtschaftsprüfer den Standard IDW S 16 veröffentlicht, der im Detail beschreibt, wie eine angemessene Krisenfrüherkennung und Unternehmensplanung auch im Mittelstand aussehen kann. Der Standard ist der Maßstab, an dem sich Gerichte und Insolvenzverwalter künftig orientieren werden. Wenn du tiefer einsteigen willst, findest du in einem eigenen Artikel auf unserem Blog eine ausführliche Erklärung zu IDW S 16.
Warum das persönlich wird
Die Pflicht aus § 1 StaRUG wäre ein schöner Grundsatz, wenn es keine Konsequenzen gäbe. Aber die gibt es. Wer die Insolvenzreife zu spät erkennt, verstößt gegen die Insolvenzantragspflicht. Die besagt, dass du als Geschäftsführer spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen musst. Zahlungen, die du nach diesem Zeitpunkt für die Gesellschaft leistest, musst du nach § 15b InsO aus eigener Tasche erstatten, es sei denn, die Zahlungen waren mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Die Verteidigung dagegen ist die dokumentierte, plausible Planung.
„Das ist eine originäre Pflicht der Geschäftsführung, da muss man keine Angst schüren. Wer nicht nachweisen kann, dass er seine Liquidität geplant hat, haftet im Zweifel persönlich." – Wirtschaftsprüfer und Sanierungsberater
Die Rechtsprechung bewertet Entscheidungen aus der Sicht zum Zeitpunkt der Planung, nicht mit dem Wissen von heute. Das schützt dich vor dem Rückschaufehler, also dem Vorwurf, dass du hättest sehen müssen, was später passiert ist. Aber es schützt nur den, der belegen kann, was er damals wusste und angenommen hat. Ohne Dokumentation bleibt am Ende nur dein Wort gegen das des Insolvenzverwalters. Und das ist keine gute Ausgangslage, wenn es um fünf- oder sechsstellige Beträge geht.
Warum dein Steuerberater das nicht für dich erledigt
Viele Geschäftsführer gehen davon aus, dass der Jahresabschluss vom Steuerberater diese Pflicht erfüllt. Das tut er nicht, und das liegt nicht daran, dass Steuerberater schlecht arbeiten. Es liegt daran, dass ihr Auftrag ein anderer ist. Der Jahresabschluss blickt zurück, kommt einmal im Jahr und oft Monate nach Jahresende, und er enthält keine Prognose. § 1 StaRUG verlangt den Blick nach vorn. Viele Steuerberater weisen ihre Mandanten mittlerweile auf das StaRUG hin, aber die Planung selbst übernehmen sie nicht, weil die Planungspflicht beim Geschäftsführer persönlich liegt und sich nicht delegieren lässt. Du kannst dir Unterstützung holen, aber die Verantwortung bleibt bei dir.
Was das für dich als Geschäftsführer heißt
Erstens: Du musst wissen, dass die Pflicht gilt, auch wenn es deinem Unternehmen gut geht. Das StaRUG ist kein Krisengesetz, das nur Unternehmen in Schieflage betrifft. Es ist ein Gesetz über gute Unternehmensführung, das im Krisenfall scharf wird. Zweitens: Du brauchst eine einfache, rollierende Planung nach vorn, die aus deinen Buchhaltungsdaten gespeist wird. Rollierende Planung bedeutet, dass du nicht einmal im Jahr planst und dann das Jahr abwartest, sondern dass du jeden Monat die nächsten zwölf Monate im Blick hast. Drittens: Du musst monatlich Plan und Ist vergleichen und Abweichungen kurz kommentieren. Nicht für den Insolvenzverwalter, sondern für dich selbst, weil du nur so merkst, wenn sich etwas ändert. Und viertens: Du musst die Planungsstände aufbewahren, damit die Sicht von damals später belegbar ist.
Excel und ChatGPT können eine Planung erzeugen, aber nicht die Nachweiskette. In Excel kannst du jede Zahl behaupten, heute so und morgen anders, und ein Jahr später sieht niemand mehr, welche Annahmen du warum getroffen hast. Ein Sprachmodell liefert jedes Mal ein anderes Ergebnis, halluziniert Zahlen, wenn es keine hat, und dokumentiert nicht, auf welcher Grundlage es gerechnet hat. Beide Werkzeuge sind nützlich, aber keines von beiden ersetzt eine strukturierte, nachvollziehbare Planung. Wenn du mehr darüber wissen willst, warum Planung mit KI-Sprachmodellen im Haftungsfall nicht hilft, findest du dazu einen eigenen Artikel auf unserem Blog.
Fazit
Die gute Nachricht ist, dass § 1 StaRUG nichts verlangt, was ein gut geführtes Unternehmen nicht ohnehin tun sollte. Eine Planung nach vorn, ein regelmäßiger Blick auf die Abweichungen und eine Dokumentation, die beides festhält. Wer das tut, steuert besser und ist im Ernstfall abgesichert. Wer es nicht tut, fährt im Nebel, merkt Probleme zu spät und haftet im schlimmsten Fall persönlich.
Software wie Finokapi macht es leichter, das dauerhaft durchzuhalten, weil sie dir die Struktur und das Werkzeug dafür gibt. Ob du der Pflicht nachkommst, bleibt deine Entscheidung. Aber du musst sie nicht mehr in Excel treffen.
Wenn du sehen willst, wie eine Planung nach vorn mit deinen eigenen Zahlen aussieht, starte deine kostenlose Testphase.
FAQ
Seit wann gilt das StaRUG?
Das StaRUG ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten, als Teil des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes (SanInsFoG). Es setzt die EU-Richtlinie 2019/1023 über präventive Restrukturierungsrahmen in deutsches Recht um. Die Pflicht zur Krisenfrüherkennung aus § 1 StaRUG gilt seitdem für alle haftungsbeschränkten Unternehmen, unabhängig davon, wann sie gegründet wurden. Neu ist weniger der Inhalt der Pflicht als ihre ausdrückliche gesetzliche Verankerung für alle Rechtsformen.
Für wen gilt § 1 StaRUG?
§ 1 StaRUG gilt für die Geschäftsleiter aller haftungsbeschränkten Unternehmensträger, also GmbH, UG, AG, SE und GmbH & Co. KG, außerdem für Stiftungen, Vereine und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Es gibt keine Größenschwelle, die Pflicht trifft die Ein-Personen-GmbH genauso wie die Konzerntochter mit eigener Controlling-Abteilung. In Unternehmensgruppen gilt sie für jede einzelne Gesellschaft, und die wirtschaftlichen Beziehungen im Verbund, etwa ein Cashpooling, müssen in der Planung berücksichtigt werden. Verantwortlich sind immer die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans persönlich, nicht die Fachabteilung, die die Planung erstellt.
Was ist der Restrukturierungsrahmen nach StaRUG?
Der Restrukturierungsrahmen ist der zweite, bekanntere Teil des StaRUG und kein Insolvenzverfahren. Er erlaubt einem Unternehmen, das zahlungsunfähig zu werden droht, sich außerhalb eines Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern auf einen Restrukturierungsplan zu einigen. Der Plan kann auch gegen den Willen einzelner Gläubiger durchgesetzt werden, wenn in jeder Gläubigergruppe mindestens drei Viertel der Stimmrechte zustimmen. Für die meisten Geschäftsführer bleibt dieser Teil theoretisch, denn er wird erst relevant, wenn die Krise bereits da ist. Genau das soll die Pflicht aus § 1 StaRUG verhindern.
Was passiert, wenn die Geschäftsführung § 1 StaRUG verletzt?
Wird die Insolvenzreife zu spät erkannt, greift die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO, und Zahlungen, die danach noch geleistet werden, muss die Geschäftsführung nach § 15b InsO persönlich erstatten. Der Insolvenzverwalter fordert diese Beträge aus dem Privatvermögen, und bei größeren Unternehmen geht es schnell um sechs- oder siebenstellige Summen. Die Verteidigung ist der Nachweis, dass die Entscheidungen zum damaligen Zeitpunkt auf einer plausiblen, dokumentierten Planung beruhten. Ohne diese Dokumentation steht am Ende Aussage gegen Aussage.
Reicht der Jahresabschluss als Nachweis für § 1 StaRUG?
Nein. Der Jahresabschluss blickt zurück, kommt einmal im Jahr und oft Monate nach dem Stichtag, und er enthält keine Prognose. § 1 StaRUG verlangt den Blick nach vorn über mindestens zwölf Monate und eine fortlaufende Aktualisierung. Das gilt unabhängig davon, ob der Abschluss vom Steuerberater erstellt oder von einem Wirtschaftsprüfer testiert wurde. Beides dokumentiert die Vergangenheit, die Pflicht zur Krisenfrüherkennung betrifft die Zukunft.
Kann die Geschäftsführung die Pflicht aus § 1 StaRUG delegieren?
Die Ausführung ja, die Verantwortung nein. Die Planung kann vom Controlling, von der kaufmännischen Leitung oder von einem externen Berater erstellt werden, und in größeren Unternehmen ist das der Normalfall. Die Pflicht, die Ergebnisse zu kennen, auf erkannte Risiken zu reagieren und dem Aufsichtsorgan zu berichten, bleibt aber bei den Geschäftsleitern persönlich. Wer delegiert, muss deshalb sicherstellen, dass Zuständigkeiten klar geregelt sind und die Ergebnisse regelmäßig bei ihm ankommen.
Dieser Artikel bietet eine erste Orientierung, ersetzt aber keine Rechtsberatung. Wenn du unsicher bist, ob und wie § 1 StaRUG in deinem Fall anzuwenden ist, sprich mit einem Anwalt oder Steuerberater, der sich mit Gesellschaftsrecht auskennt.
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